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Mehr Schutz für Verbraucher,
durch das neue Gewährleistungsrecht (Produkthaftungsgesetz)
Eine ab dem 01.01.2002 wirksame Novelle, in dem seit über
100 Jahren geltenden Verbraucherrecht, sorgt endlich dafür,
daß die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch resultierenden
Rechtsvorschriften, den heutigen Gegebenheiten (EU-konform)
angepaßt werden, und zugleich für mehr Verbraucherschutz
sorgen.
Nach einem Bericht des ZDF-Wirtschaftsmagzin "WISO"
(siehe auch www.zdf.de/WISO)
sind als wesentliche Pfeiler des neuen Gewährleistungsrecht
zu nennen:
Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre:
Eine allgemein geltende Gewährleistungfrist wird
auf mindestens zwei Jahren (derzeit 6 Monate) festgelegt.
Ausgenommen davon bleiben Lebensmittel und eine Garantie-Verpflichtung
aufgrund natürlichen Verschleißes und normaler
Abnutzung muß auch weiterhin nicht gegeben werden.
Im Baugewerbe gilt i.d.R eine Gewährleistungszeit von
5 Jahren.
Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes:
Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach
gilt als Mangel, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich"
oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Somit
können auch fehlerhafte Montageanleitungen als Mangel
betrachtet werden.
Weiterhin muß nach § 434 der Verkäufer einer
Sache dafür haften, wenn der Kaufgegenstand nicht die
in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist, dabei spielt
es keine Rolle ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom
Hersteller oder von dessen "Gehilfen" stammt.
Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht
auf Nacherfüllung :
In § 439 erhält der Käufer einer Sache
nun das Recht, bei sogenannte Bagatellschäden, d.h. Schäden
die nur unerheblich den Wert eines Kaufgegenstandes mindern,
auch diese vom Verkäufer ersetzt zu bekommen.
Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung:
In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung
geregelt, also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften
Sache behoben werden kann. Demnach kann der Käufer wählen
ob mangelhafte Ware repariert werden oder ausgetauscht werden
soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte
Art der Nacherfüllung, für den Verkäufer nachweislich
unverhältnismäßig groß, dann kann sie
der Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung
nach Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer
Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen,
ausgenomen persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer
nach § 439 als Schadensersatz geltend machen.
Abweichungen in den AGB sind unwirksam:
Nach § 475 sind abweichende Vereinbarungen z.B.
in den AGB, die zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen
Regelungen abweichen, unwirksam.
Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen
im neuen Gewährleistungsrecht zulässig, so kann
z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen
auf bis zu einem Jahr verkürzt werden.
Umkehrung der Beweislast:
Nach § 476 wird die Beweislast zugunsten des Verbrauchers
umgekehrt. Demnach wird innerhalb der ersten sechs Monaten,
wenn nichts anderes bewiesen werden kann, zugrunde gelegt,
daß der Kaufgegenstand bereits bei Kauf oder Lieferung
fehlerhaft war. (Quelle: ZDF-online,
WISO-Archiv: "Neues Gewährleistungsrecht",
19.11.01)
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Weitere Informationen unter:
- Informationen
zu dem neuen Gewährleistungsrecht von den ZDF-Wirtschaftsmagazin
WISO
- Infos
zu diesem Thema von der Verbraucherzentrale NRW |