Ein Flugpassagier hatte von Frankfurt einen
Direktflug via Mombasa / Kenia nach Sansibar in Tansania
gebucht, der Flug von Frankfurt nach Mombasa war in diesem
Fall zwar pünktlich, der Anschlußflug von Mombasa
nach Sansibar verspätete sich allerdings um rund 24
Stunden. Der Fluggast verlangte aus diesem Grund von der
Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung, die ihm
laut der EU-Fluggastrechteverordnung, bei einer Flugverspätung
von mehr als drei Stunden zusteht (siehe hierzu "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines
Fluges").
Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings eine Entschädigung
zu bezahlen und deshalb verklagte der Flugpassagier die
Airline vor dem Amtsgericht Rüsselsheim (AZ: 3 C 72/11).
Die Richter urteilten in diesem Fall zugunsten der Fluggesellschaft,
die Forderung einer Entschädigungszahlung wurde also
abgelehnt. In ihrem Urteil wiesen die Richter daraufhin,
dass sich der Anschlußflug außerhalb der EU
verspätet hat und somit die Rechte für Flugpassagiere
aus der EU-Fluggastrechteverordnung nicht gelten. Dies gilt
auch für gebuchte Direktflüge, die bei einer Fluggesellschaft
aus einem EU-Land gebucht werden und bei denen sich der
Anschlußflug in einem Nicht-EU-Land verspätet.
Im Gegensatz zu einem Nonstop-Flug darf ein Direktflug eine
Zwischenlandung beinhalten, d.h. verspätet sich eine
Nonstop-Flug ab einem EU-Land in ein Land außerhalb
der EU um mehr als 3 Stunden, stehen den Fluggäste
Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung
zu.
Quelle:
saarbruecker-zeitung.de
-> Ratgeber -> Urlaub -> Reiserecht: "
Keine
Entschädigung für verspäteten Anschlussflug",
02.12.2011

BGH-Urteil: Ein Sicherungsschein gilt
auch wenn eine Pauschalreise von einem insolventen Reiseveranstalter
abgesagt wurde
Durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH)
wurden die Rechte von Pauschaltouristen im Falle einer Insolvenz
des Reiseveranstalters gestärkt.
Nach mehreren Vorinstanzen landete nun folgender Fall vor
dem BGH.
Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter eine
Kreuzfahrt für Anfang 2010 gebucht und nachdem ihnen
von einer namhaften Reiseversicherung der sogenannte Sicherungsschein
ausgestellt wurde, hatten sie den Reisepreis von je 7400
Euro an den Reiseveranstalter überwiesen.
So ist jeder Reiseveranstalter nach der EU-Pauschalreiserichtlinie
verpflichtet, Zahlungen von Kunden für eine gebuchte
Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz
zu versichern. Durch einen Sicherungsschein wird einem Pauschaltouristen
also garantiert, dass im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters,
dem Kunden von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein
ausgestellt hat, erstens bereits getätigte Zahlungen
ersetzt werden und zweitens die Kosten für den Rücktransport
erstattet werden, falls der Reiseveranstalter während
der Reise pleite geht.
In diesem Fall hatte der Reiseveranstalter die gebuchte
Kreuzfahrt im August 2009 mangels Nachfrage abgesagt und
ist somit natürlich auch verpflichtet, die von seinen
Kunden getätigten Zahlungen für die abgesagte
Kreuzfahrt zu erstatten. Der Reiseveranstalter musste allerdings
kurze Zeit nachdem die Kreuzfahrt abgesagt wurde, Inslovenz
anmelden und somit gingen die Zahlungen seiner Kunden in
die Konkursmasse über.
Deswegen forderten die Kläger vor mehreren Instanzen
von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt
hatte, den Reisepreis wegen Insolvenz des Reiseveranstalters
zu erstatten. Die Reiseversicherung lehnte aber eine Erstattung
des Reisepreises mit der Begründung ab, dass die Kreuzfahrt
nicht wegen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
ausgefallen sei, sondern mangels Nachfrage abgesagt wurde.
Die Richter des BGH urteilten in diesem Fall nun zugunsten
der Kläger, d.h. die Reiseversicherung ist verpflichtet,
den vollen Reisepreis für die ausgefallene Kreuzfahrt
zu erstatten.
So reiche für die Gültigkeit eines Sicherungsscheines
vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters,
bereits an ihn getätigte Zahlungen nicht mehr an seine
Kunden zurückbezahlt werden können. Nach europäischen
und deutschen Recht ist es also unerheblich, ob die Kreuzfahrt
mangels Nachfrage abgesagt wurde und nicht die Insolvenz
des Reiseveranstalters für den Ausfall der Reise ursächlich
war.
Quelle:
rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Sicherungsschein
greift bei Absage - BGH stärkt Insolvenzschutz bei
Pauschalreisen", 03.11.2011

Anspruch auf Schadensersatz und kostenlose
Stornierung, wenn das Ersatzhotel zu weit weg vom gebuchten
Hotel liegt
Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter eine
Pauschalreise nach Side in der Türkei gebucht, um einen
gemeinsamen Urlaub mit guten Freunden zu verbringen, die
sich zur gleichen Zeit in diesem Badeort aufhielten. Der
Reiseveranstalter teilte ihnen jedoch kurz vor Reisebeginn
mit, dass das gebuchte Hotel während des Reisetermins
doch ausgebucht ist. Als Alternative könne der Reiseveranstalter
seinen Kunden ein Erastzhotel in dem 50 Kilometer von Side
entfernten Badeort Lara anbieten.
Die Pauschaltouristen lehnten dieses Angebot jedoch ab und
verlangten den vollen Reisepreis zurück, zudem verklagten
sie den Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadensersatz
wegen entgangenen Urlaubsfreuden.
Die Richter des Amtsgerichts Bad Homburg gaben dieser Klage
im vollem Umfang statt (AZ: 2 c 64711 19). So sei durch
das angebotene Ersatzhotel in Lara, kein gemeinsamer Urlaub
mit den Freunden in Side möglich gewesen. Die Kläger
hatten also das Recht, die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren,
außerdem stehe dem Reisepaar Schadensersatzansprüche
"wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" zu.
In diesem Fall wurde die Höhe der Schadensersatzzahlung,
den Kosten für die Pauschalreise gleichgesetzt
Quelle: Westdeutsche Zeitung, Reise S.5:
"Gemeinsamer
Urlaub mit Freunden geplatzt", 01.10.2011

Eine stark verspätete Ankunft im
Hotel berechtigt zur Reisepreisminderung bei einer Pauschalreise
Ein Pauschaltourist hatte eine Reise nach Ägypten gebucht
und sollte laut Reiseplan um 2 Uhr in der Nacht im gebuchten
Hotel ankommen. Der Flug von Berlin über Kairo nach
Hurghada verzögerte sich jedoch um ca. drei Stunden,
aus diesem Grund wurde auch der Anschlußflug von Kairo
nach Hurghada verpasst. So kam der Urlauber erst um 7:15
Uhr, also mit über fünf Stunden Verspätung,
im Hotel an.
Der Pauschaltourist verklagte deswegen seinen Reiseveranstalter
vor dem Amtsgericht Hamburg (AZ: 8B 194/10) auf Minderung
des Reisepreises. Die Richter sprachen dem Kläger eine
Reisepreisminderung von zehn Prozent anteilig der Reisekosten
für einen Tag zu, dies entsprach in diesem Fall einer
Rückerstattung von 17,11 Euro.
In der Urteilbegründung wurde von den Richtern allerdings
auch darauf hingewiesen, dass eine verspätete Ankunft
in einem Hotel von bis zu vier Stunden, als duldbare Unannehmlichkeit
hinzunehmen ist. Bei einer Verspätung von über
vier Stunden, stehe jedoch einem Pauschalurlauber eine Reisepreisminderung
von fünf Prozent, anteilig auf den Tagespreis, für
jede angefangene Stunde zu.
Quelle:
www.sueddeutsche.de
-> Newsticker: "
Deutlich verspätete Ankunft
ist ein Reisemangel", 26.08.2011

Fluggastrecht: Entschädigung auch
bei Flugverspätung wegen abgebrochenem Start
Ein Flugreisender hatte einen Flug von Frankfurt a. M. nach
Puerto Plata in der Dominikanischen Republik gebucht, dieser
Flug konnte zwar planmäßig starten, musste dann
aber wegen eines technischen Defektes im Höhenruder
wieder zum Startflughafen zurückkehren. Der eigentliche
Flug nach Punta Cana konnte somit erst am nächsten
Morgen starten.
Der Fluggast verlangte aus diesem Grund von der Fluggesellschaft
eine Entschädigungszahlung, die ihm laut der EU-Fluggastrechteverordnung,
bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden
zusteht (siehe hierzu "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines
Fluges").
Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings eine Entschädigung
zu bezahlen und begründete diese Weigerungshalterung
damit, dass der Flug pünktlich gestartet sei. Außerdem
sah sie in dem Defekt des Höhenruders einen außergewöhnlichen
Umstand, weshalb sie rechtlich nicht verpflichtet sei zu
zahlen.
Weil der Flugpassagier mit dieser Begründung nicht
einverstanden war, verklagte er die Airline vor dem Amtsgericht
Rüsselsheim (AZ: 3 C 1392/10 Ä31Ü). In diesem
Fall wurde die Fluggesellschaft zu einer Entschädigungszahlung
verurteilt. Die Richter begründeten ihr Urteil damit,
dass auch ein pünktlich gestarteter, dann aber abgebrochener
Flug, wodurch der reguläre Flug mit erheblicher Verspätung
abfliegt, zu Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung
berechtigt. Zudem könne ein technischer Defekt im Höhenruder
eines Flugzeuges nicht als "außergewöhnlicher
Umstand" für eine Fluggesellschaft angesehen werden.
Als außergewöhnliche Umstände gelten für
ein Luftfahrtunternehmen nur Ereignisse, die weder vorhersehbar
noch beherrschbar, z.B. durch eine gute Flugzeugwartung,
seien.
Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Flug-Urteil:
Entschädigung auch bei abgebrochenem Start",
26.07.2011

Ein Hitlergruß von Animateuren in
einem Hotel berechtigt zur Reisepreisminderung
Während einer siebentägigen Pauschalreise nach
Sharm-El-Sheik in Ägypten besuchte ein deutscher Urlauber
zwei Tage vor der Rückreise ein von dem Hotel veranstaltetes
Unterhaltungsprogramm, im Rahmen dieser Veranstaltung wurde
von den Animateuren verschiedene Formen des Grüßens
imitiert. Die Art und Weise wie sich die Deutschen grüßen,
wurde dabei von den Animateuren so dargestellt, indem sie
mit erhobenen Armes, im Stechschritt über die Bühne
marschierten und laut "Heil" brüllten. Der
Pauschaltourist sah darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz
und forderte vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung
und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Der
Reiseveranstalter weigerte sich allerdings zu zahlen, und
so landete dieser Fall vor dem Amtsgericht München.
Vor Gericht bekam der Ägypten-Urlauber im Prinzip Recht,
weil dieser Vorfall über eine bloße Unannehmlichkeit
hinaus gehe und der Eindruck entstanden sei, als Deutscher
nicht willkommen zu sein, somit wurde also der Urlaub des
Pauschaltouristen beeinträchtigt.
Demnach stehe dem Kläger anteilig für die zwei
letzten Urlaubstage eine Reisepreisminderung von 20 Prozent
pro Tag zu. Bei einem Reisepreis von 689 Euro musste somit
der Reiseveranstalter 34,45 Euro zurückzahlen. Schadensersatzansprüche
wurden dem Ägypten-Urlauber allerdings nicht zugesprochen,
weil nach Ansicht der Richterin, bei einem geschmacklosem
Scherz, kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz
vorliege.
(Quelle:
www.sueddeutsche.de
-> Reise: "
Reiseurteil: Ägypten - Hitlergruß
ist ein Reisemangel", 04.07.2011)

Reisepreisminderung und Schadensersatzansprüche
wenn bei einer All-Inklusive-Reise kein Mittagessen angeboten
wird
Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine All-Inklusive-Pauschalreise
gebucht und waren davon überzeugt, dass im Reisepreis
das Mittagessen im Hotel enthalten ist. Vor Ort sollten
die beiden aber für das tägliche Mittagessen extra
bezahlen, deshalb verlangten sie von ihrem Reiseveranstalter,
die Kosten für das Mittagessen zu bezahlen bzw. anteilig
den Reisepreis zu mindern.
Der Reiseveranstalter weigerte sich allerdings, die Kosten
für ein Mittagessen zu übernehmen bzw. den Reisepreis
zu mindern. Seine Weigerungshaltung begründete der
Reiseveranstalter damit, dass in einem All-Inklusive-Reiseangebot
bei den Verpflegungsleistungen kein Mittagessen enthalten
sein muss, desweiteren sei der Begriff All-Inklusive juristisch
nicht genau definiert. Aus diesem Grund verklagte das Ehepaar
ihren Reiseveranstalter und bekamen vor dem Amtsgericht
Leipzig recht gesprochen (AZ: 109 C 5850/09).
Die Richter waren zwar auch der Meinung, dass der Begriff
All-Inklusive juristisch nicht genau definiert ist, unter
einer All-Inklusive-Reise wird allerdings allgemein ein
Hotelaufenthalt verstanden, wo alle üblichen Verpflegungsleistungen,
also auch ein Mittagessen, enthalten sein muss.
Außerdem sei ein Reiseveranstalter bei einem All-Inklusive-Reisepaket
verpflichtet, alle enthaltene Leistungen detailliert aufzulisten,
diese seien aber von dem Reiseveranstalter nicht sorgfältig
offengelegt worden.
In diesem Fall wurde also der Reiseveranstalter zu einer
Reisepreisminderung von 20 Prozent verurteilt, zudem muss
er an das Ehepaar einen Schadensersatz von insgesamt 250
Euro bezahlen. Dieser Schadensersatz stehe den Reisenden
deshalb zu, weil sie während der zehntägigen Pauschalreise
jeden Tag mit einem entsprechenden Kosten- und Zeitaufwand
ein Mittagessen organisieren mussten.
(Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Reise-Urteil:
Mittagessen gehört zu All-Inclusive", 29.06.2011)

Reiserecht:
Ein fehlerhafter Reisepreis ist für einen Reiseveranstalter
nicht immer bindend Im Internet hatte ein Mann eine
Pauschalreise für zwei Personen nach Dubai gebucht,
der Gesamtpreis für diese Reise war mit rund 1400 Euro
extrem günstig und wurde dem Internet-Kunde am Ende
des Buchungsvorganges auch so bestätigt. Dieses extreme
Reiseschnäppchen, das regulär mehr als das dreifache
kostet, hatte sich der Kunde sogar noch von einem Mitarbeiter
des Reiseunternehmens telefonisch bestätigen lassen.
Danach erkannte allerdings der Reiseveranstalter, dass die
Reise aufgrund eines Computerfehlers, nicht zu diesem Preis
hätte angeboten werden dürfen. Aus diesem Grund
wollte der Reiseveranstalter den online abgeschlossenen
Reisevertrag auch nicht erfüllen und hat diesen gegenüber
seinem Kunden wieder gekündigt.
Damit war der Kunde wiederum nicht einverstanden und verklagte
den Reiseveranstalter zur Rückerstattung seiner Anzahlung,
zur Erfüllung einer vergleichbaren Ersatzreise, sowie
zur Zahlung von Schadensersatz für die nutzlos verwendete
Urlaubszeit.
Das Amtsgericht München (AZ.: 163 C 6277/09) wies allerdings
die Klage im großen und ganzen ab, der Reiseveranstalter
ist lediglich verpflichtet die Anzahlung zurückzuzahlen.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der
Kläger die Diskrepanz zwischen dem bestätigten
Online-Preis und dem regulären Preis hätte erkennen
müssen, indem er sich beispielsweise im Internet oder
in einem Reisekatalog über den tatsächlichen Preis
dieser Reise informierte.
Eine telefonische Bestätigung des Reisepreises erwies
sich in diesem Fall erstaunlicherweise auch nicht als bindend,
denn die Mitarbeiter des Reiseunternehmens hätten durch
den Computerfehler auf die gleichen falschen Zahlen zurückgegriffen,
so die Begründung der Richter.
Quelle:
www.spiegel.de
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
Gerichtsurteil
-
Kunde kann nicht auf Extremschnäppchen bestehen",
18.04.2011

Wegen fehlender Kreditkarte
darf eine Fluggesellschaft den Flug nicht verweigern
Ein Fluggast hatte bei einer spanischen Fluggesellschaft
online einen Flug gebucht und diesen Flug mit Kreditkarte
bezahlt. In der Zeit zwischen der Online-Buchung und dem
Abflugtermin wurde der Fluggast allerdings von seiner Bank
aufgefordert, aus Sicherheitsgründen die Kreditkarte
auszutauschen. Aus diesem Grund konnte der Flugpassagier
am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft nicht die Kreditkarte
vorweisen, mit der die Flugbuchung durchgeführt wurde.
Die Fluggesellschaft hatte daraufhin dem Kunden verweigert,
den gebuchten Flug anzutreten. Selbst die Kreditkartenabrechnung
wurde von der Fluggesellschaft nicht als Beleg akzeptiert.
Als Begründung für diese Entscheidung verwies
die Fluggesellschaft auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
in denen vorgeschrieben wird, dass sich ein Kunde am Check-in-Schalter
mit der Kreditkarte "ausweisen" muss, mit der
ein Flug gebucht wurde.
Der Fluggast war mit dieser Klausel bzw. mit der Flugverweigerung
der Fluggesellschaft verständlicherweise nicht einverstanden
und hat die Fluggesellschaft vor dem Landgericht Frankfurt
zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der entstandenen
Zusatzkosten verklagt.
Die Richter entschieden in diesem Fall, dass die Klausel
in den Geschäftrsbedingungen der Airline, wonach sich
ein Kunde am Flughafen mit einer bei der Buchung verwendeten
Kredit- oder Debitkarte identifizieren muss, als unzulässig
erklärt. Eine Kreditkarte sei also Zahlungsmittel,
und nicht als notwendige Reiseunterlage zu verstehen.
Dem Fluggast wurde in diesem Fall also zu 100 Prozent recht
gegeben, der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat
allerdings darauf hingewiesen, dass dieses Urteil noch nicht
rechtskräftig ist.
Quelle:
www.spiegel.de
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
Flug
darf nicht wegen fehlender Kreditkarte verweigert werden",
02.03.2011

Antragsformulare zur Rückerstattung
von erstattungspflichtigen Fluggebühren dürfen
nicht zu lang und lästig sein
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) hat gegen
eine Billigfluggesellschaft geklagt, weil das Ausfüllen
und Zusenden des Antragsformulars zur Rückerstattung
von erstattungspflichtigen Fluggebühren einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordert.
Konkret mussten Kunden der Fluggesellschaft, falls sie einen
Flug stornierten und die ihnen zustehenden, im Voraus gezahlten,
Steuern und Flughafengebühren wieder zurückverlangten,
ein siebenseitiges Antragsformular ausfüllen. Dieses
Formular musste vorher aus dem Internet heruntergeladen,
ausgedruckt, handschriftlich ausgefüllt und ungeknickt
mit sämtlichen Reiseunterlagen an die Airline zurückgeschickt
werden.
Das Landgericht Köln urteilte in dieser Klage zugunsten
der Verbraucherschützer (AZ: 31 O 76/10). Das Antragsformular
zur Rückerstattung von Fluggebühren sei für
betroffene Fluggäste ein erhebliches Hindernis, das
ihnen zustehende Geld zurück zu fordern und somit wettbewerbswidrig.
Quelle:
www.sueddeutsche.de
-> Newsticker: "
Fluggebühren: Formular darf
nicht «lästig» sein", 18.11.2010

Die Katalogpreise von Flugpauschalreisen
müssen nicht alle Flugzuschläge enthalten
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH / AZ: I ZR
23/08) können in einem Reisekatalog, die angegebenen
Preise für eine Flugpauschalreise, um saisonal bedingte
Flugzuschläge bzw. -abschläge schwanken. Bei den
Preisangaben muss allerdings der Reiseveranstalter mit ausreichender
Deutlichkeit darauf hinweisen, dass der angegebene Katalogpreis
von dem eigentlichen Buchungspreis, wegen saisonal bedingte
(Saisonzeit) und ortsgebundenen (Abflughafen) Zu- oder Abschlägen
an Fluggebühren, abweichen kann. Die Differenz zwischen
angebenem Katalogpreis und tatsächlichen Buchungspreis
darf aber nicht mehr als 50 Euro betragen.
(Quelle: Westdeutsche Zeitung, Wirtschaft S.16: "
Flexible
Flugpreisangaben erlaubt", 30.04.2010)

Eine Fluggesellschaft
darf nicht ohne Vorankündigung einen Flug stornieren
Ein Germanwings-Kunde hatte mehrere Flüge nach Korfu
gebucht und wollte diese mit Kreditkarte bezahlen, jedoch
ging bei der Kreditkartenzahlung leider irgendetwas schief,
die Zahlung kam also bei der Fluggesellschaft nicht an.
Germanwings hat aus diesem Grund die Flugbuchung intern
storniert und die freien Plätze weiterverkauft, ohne
dies dem Kunde mitzuteilen. So erfuhren die Reisenden erst
am Flughafen, dass die Flüge wegen nicht Bezahlung
storniert wurden und es auch keine freie Plätze mehr
im Flugzeug gäbe. Damit die Reisegruppe doch noch nach
Korfu fliegen konnten, musste kurzfristig bei einer anderen
Fluggesellschaft wesentlich teuere Flüge gebucht werden,
diese Mehrkosten von rund 2350 Euro wollte der Internetkunde
von Germanwings ersetzt bekommen. Die Fluggesellschaft weigerte
sich aber diese Kosten zu erstatten und verwies auf ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen sich eine
Klausel findet, dass die Airline in solchen Fällen
berechtigt sei, einen Flug ohne Vorankündigung zu kündigen,
falls keine Zahlung für einen gebuchten Flug erfolgt.
Der Germanwings-Kunde war allerdings mit dieser Erklärung
nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Die Richter des Landgericht Dortmund (AZ: 8 O 400/08) entschieden
in diesem Fall, dass es für die Fluggesellschaft keine
Rechtfertigung gibt, einen gebuchten Flug zu stornieren,
ohne den Kunden, zumindest per E-Mail, über das Scheitern
des Zahlungsvorganges zu unterrichten und ihm eine Frist
zur Nachzahlung einräumt. Die Fluggesellschaft dürfe
also nur nach erfolgter Mahnung die gebuchten Flüge
stornieren.
Eine weitere Klausel in den AGBs der Fluggesellschaft verstoße
nach Ansicht der Richter gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
So wurde der Fluggesellschaft untersagt, falls diese einen
Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto einziehen kann
bzw. wenn der Kunde nicht fristgerecht bezahlt, dass in
solchen Fällen die Airline laut AGB direkt die Schufa
informieren darf.
Dieses Urteil vom 15.05.2009 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
(Quelle:
www.rp-online.de
-> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Flug
ohne Vorwarnung storniert - Germanwings muss Schadenersatz
zahlen", 29.07.2009
Ein Reisebüro
ist verpflichtet vor einer Buchung über die Stornomöglichkeiten
aufzuklären
In einem Reisebüro hatte ein Kunde zwei Linienflüge
für je 217 Euro gebucht, weil sich aber nachträglich
herausstellte, dass er die gebuchten Flüge nicht antreten
kann, wollte der Reisebüro-Kunde seine Buchung wieder
stornieren. Eine Stornierung war aber nicht mehr möglich,
weil nicht stornierbare Flugspartarife gebucht wurden. Der
Kunde wollte allerdings nicht auf den Kosten sitzen bleiben
und sah sich von den Reisevermittlern schlecht beraten,
deshalb verklagte er das Reisebüro zur Zahlung von
434 Euro Schadensersatz.
Die Richter des Amtsgericht Hamburg (AZ: 14 C 391/07) urteilten
in diesem Fall, dass es die Beratungspflicht eines Reisebüros
ist, vor einer Flugbuchung auf die jeweiligen Stornierungsbedingungen
hinzuweisen. Das Reisebüro musste also dem Kläger
434 Euro Schadensersatz zahlen.
(Quelle:
www.bild.de
-> Lifestyle -> Lifestyle-Telegramm: "
Reisebüro
muss über Stornomöglichkeiten informieren",
30.08.2009)
Ein Rechtsstreit muss
nicht am Gericht des Firmensitzes der Fluggesellschaft ausgetragen
werden
Bei einem Rechtsstreit gegen eine ausländische Fluggesellschaft,
weil sich z.B. die Fluggesellschaft weigert dem Fluggast
eine zustehende Entschädigungzahlung wegen Flugausfall
bzw. Flugverspätung auszuzahlen, mussten die Fluggäste
bisher ihr Recht vor dem Gericht einklagen, wo sich der
Firmensitz der Fluggesellschaft befindet. Bei ausländischen
Fluggesellschaften ist dies natürlich mit einem enormen
finanziellen Aufwand verbunden, weil in solchen Fällen
sehr hohe Anwaltskosten und eventuelle zusätzliche
Reisekosten zu dem ausländischen Gerichtsstand entstehen.
Aus diesem Grund hat ein Münchner, dessen gebuchter
Flug bei einer lettischen Fluggesellschaft von München
nach Riga kurzfristig gestrichen wurde, auf 250 Euro Ausgleichszahlung
vor dem, für den Münchener Flughafen zuständigen,
Erdinger Amtsgericht verklagt. Das Amtsgericht in Erding
erklärte sich auch für diese Klage als zuständig
und gab zudem dem Kläger Recht. Die lettische Airline
hatte allerdings gegen dieses Urteil Einspruch erhoben,
weil sie den Standpunkt vertrat, dass der Gerichtsstand
dieser Klage der Geschäftssitz der Fluggesellschaft
sein müsse.
Die Klage wurde daraufhin an den Bundesgerichtshof verwiesen,
der diese weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
in Luxemburg leitete. Die EU-Richter entschieden nun in
diesem Fall (AZ: C-204/08), der Abflugort weise eine "hinreichende
Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits" auf. Der
Fluggast könne sich also entscheiden, ob er vor dem
zuständigen Gericht des Firmensitzes der Fluggesellschaft
oder vor dem zuständigen Gericht des Abflugortes, gegen
die Fluggesellschaft seine Klage einreicht.
- Das gesamte EuGH-Urteil im Wortlaut als
pdf-Datei
(Quelle: www.saarbruecker-zeitung.de -> Themenwelten
-> Urlaub -> Reiserecht: "
Fluggäste müssen
nicht im Ausland klagen", 22.07.2009)

Reisepreisminderung, wenn der Rückflug bei einer
Pauschalreise um mehrere Stunden vorgezogen wird In
zwei unterschiedlichen Gerichtsurteile wurden Pauschaltouristen
eine Reisepreisminderung zugesprochen, weil der ursprünglich
geplante Rückflug vom späten Nachmittag auf den
frühen Morgen vorgelegt wurde. Die Urteilsbegründung
der Richter war allerdings in beiden Fällen unterschiedlich.
Im ersten Fall, der vor dem Amtsgericht Hannover (AZ: 519
C 7511/08) verhandelt wurde, mussten die Richter darüber
entscheiden, ob bei einem Pauschalurlaub im Laufe dessen
der Rückflug von 17:35 Uhr auf 7:30 Uhr vorgezogen
wurde, den Reisenden eine Reisepreisminderung zusteht. In
diesem Fall sprach das Gericht den Klägern eine Reisepreisminderung
von 50 Prozent "des anteiligen Reisepreises für
den letzten Urlaubstag" zu, außerdem musste der
Reiseveranstalter 50 Euro Schadensersatz für den entgangen
halben Urlaubstag zahlen. Die Richter begründeten ihr
Urteil, dass ein Reiseveranstalter zwar berechtigt ist,
sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geänderten
Flugzeiten vorzuenthalten, diese also zu ermöglichen,
dies dürfe allerdings "nicht beliebig unterschritten
werden". Der Klage wurde also mit der Begründung
zugesprochen, weil die 10-stündige Vorverlegung des
Rückfluges für die Pauschaltouristen nutzlos aufgewendete
Urlaubszeit zur Folge hatte.
Im zweiten Fall, entschieden vor dem Amtsgericht Düsseldorf
(AZ: 232 C 8790/08), wurde der Rückflug bei einer Pauschalreise
von 17:30 Uhr auf 5:10 Uhr vorverlegt. In diesem Fall bekamen
zwar die Reisenden ebenfalls eine Reispreisminderung zu
gesprochen, allerdings nur von 40 Prozent "des anteiligen
Reisepreises für den letzten Urlaubstag" und eine
Schadensersatzzahlung musste der Reiseverantalter nicht
bezahlen, obwohl dieser Rückflug um 2 Stunden und 15
Minuten mehr vorgezogen wurde als im ersten Fall. Der Unterschied
in diesen zwei Urteilen liegt wohl in der Urteilsbegründung
der Gerichte. Denn die Richter in Düsseldorf begründeten
ihr Urteil damit, dass den Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung
zusteht, weil durch den frühen Abflug um 5:10 Uhr die
Nachtruhe der Reisende gestört war. Eine Vorverlegung
des Rückfluges von über 12 Stunden könnte
also nach Auffassung der Richter vom Landgericht Düsseldorf
"eine bloße Unanehmlichkeit" bedeuten, wofür
den Urlaubern keine Reisepreisminderung zustehen würde,
wenn der Rückflug beispielsweise von 21 Uhr auf 8:30
Uhr vorgelegt wird.
Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber -> Urteile: "
Zehn
Stunden eher nach Hause: Geld zurück", 12.06.2009
- Gerichtsurteile veröffentlicht in der Zeitschrift
"ReiseRecht aktuell", Wiesbaden

Wenn der Reiseveranstalter die Flugzeiten, den Flugstreckenverlauf
oder die Fluggesellschaft einer gebuchten Reise ändert:
Weil die Buchungszahlen von Pauschalreisen zur kommenden
Sommersaison weit hinter den Erwartungen der Reiseveranstalter
zurück liegen, werden die Flugfrequenzen zu vielen
Urlaubszielen reduziert.
Für den Pauschaltouristen hat dies dann zur Folge,
dass sich Änderungen im Reiseablauf bezüglich
der Hin- und / oder Rückreise ergeben. Dabei hat der
Reiseveranstalter laut Reisevertrag auch das Recht nachträglich
die Abflugzeiten, den Abflughafen und / oder sogar die gebuchte
Fluggesellschaft zu ändern.
Nachfolgend gängige Änderungen im Reiseablauf,
die ein Pauschaltourist akzeptieren muß:
- Flugzeitänderungen: Wird zum Beispiel die Flugfrequenz
von Flügen ab Düsseldorf nach Mallorca von
3 auf 2 tägliche Flüge reduziert, indem der
Flug um 8 Uhr morgens gestrichen wurde und nur noch
um 15 Uhr bzw. um 18 Uhr angeboten wird, kann der Reiseveranstalter
die Urlaubsgäste, die den Flug um 8 Uhr gebucht
hatten, nachträglich auf eine spätere Flugverbindung
umbuchen.
- Änderung des Flugstreckenverlaufes: Werden von
der Fluggesellschaft, aufgrund schlechter Auslastung,
Flugverbindungen zusammengelegt, indem beispielsweise
der Direktflug nach Fuerteventura montags nicht mehr
ab Nürnberg sondern ab Düsseldorf angeboten
wird, muß es der Pauschalurlauber akzeptieren,
wenn der Reiseveranstalter nachträglich die Flugzeiten
und den Streckenverlauf ändert. Die gebuchte Pauschalreise
startet also in diesem Fall nicht um 9 Uhr mit einem
Direktflug von Nürnberg nach Fuerteventura (Ankunft
ca. 12:30 Uhr), sondern um 13 Uhr ab Nürnberg via
Düsseldorf nach Fuerteventura (Ankunft ca. 16:40
Uhr).
- Änderung der Fluggesellschaft: Wird eine Flugverbindung
von einer Fluggesellschaft komplett gestrichen, kann
der Reiseveranstalter die Urlaubsgäste nachträglich
auf eine andere Fluggesellschaft mit gleichem Abflughafen
und ähnlichen Abflugzeiten umbuchen. (Quelle: www.rp-online.de
-> Aktuelles -> Reise & Welt -> News: "Sommerurlaub
in der Finanzkrise - Viele Fluggäste werden umgebuchts",
05.03.2009)
Für die Reiseveranstalter gelten allerdings auch einige
gesetzlichen Regelungen bezüglich der nachträglichen
Änderungen von Flugzeiten, der Flugverbindung oder
Wechsel der Fluggesellschaft etc., jedoch halten sich die
Reiseveranstalter nicht immer an diese Bestimmungen und
müssen oftmals von Reiserechtsexperten geprüft
und geklärt werden.
So ist der Reiseveranstalter verpflichtet hinreichend und
frühzeitig auf die Änderungen im Reiseverlauf
hinzuweisen.
Nachfolgend zwei Beispiele, wo in einem Gerichtsurteil dem
Reiseveranstalter Grenzen gesetzt wurden:
- Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter
darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer
deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen,
die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt,
kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den
Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft
und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten
Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also
in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise
kostenlos zu stornieren.
- Legt eine Fluggesellschaft zwei Flugverbindungen zusammen
und der Reiseveranstalter ändert den Reiseverlauf
der Pauschalreise nachträglich dahingehend, dass
der Hinflug wie gebucht ab Düsseldorf nach Fuerteventura
geht, der Rückflug anstatt in Düsseldorf aber
in Frankfurt endet, ist dies dem Urlauber nicht zuzumuten
und er kann die Reise kostenlos stornieren.
weitere Infos über Buchung einer Pauschalreise
im Internet:
- Tipps für eine sichere Online-Reisebuchung mehr...
- Übersicht empfehlenswerter Reiseanbieter im Internet
mehr...
Namensänderungen bei
Pauschalreisen sind zulässig
Fünf Tage vor Beginn der gebuchten Pauschalreise nach
Ägypten erkrankte der Ehemann, aus diesem Grund wollte
die Ehefrau mit einer Bekannten die Reise durchführen.
Im Reisebüro bekam sie dann auch die Information, dass
eine Namensänderung des Reiseteilnehmers gegen eine
Umbuchungsgebühr möglich sei. Der Reiseveranstalter
hatte allerdings eine nachträgliche Namensänderung
abgelehnt. Daraufhin wurde die Pauschalreise storniert und
die Eheleute verlangten von dem Reiseveranstalter den vollen
Reisepreis zurück.
Weil der Reiseveranstalter diese Stornierung als einen unberechtigten
Reiserücktritt ansah, also den Reisepreis nicht erstatten
wollte, musste dieser Fall juristisch geklärt werden.
Das Amtsgericht Leipzig kam zu dem Urteil (AZ 109 C 6537/06),
dass ein Reiseveranstalter auch kurz vor Beginn einer gebuchten
Pauschalreise die Möglichkeit geben muss, die Namen
der Reiseteilnehmer zu ändern. Weil der Reiseveranstalter
in dem verhandeltem Fall eine Namensänderung kategorisch
ablehnte, war die kurzfristige Stornierung der Pauschalreise
rechtens und der Reiseveranstalter musste den vollen Reisepreis
zurückzahlen.
(Quelle:Westdeutsche Zeitung: reise-magazin: "
Wenn
ein anderer die Pauschalreise antritt", S.17.,
21.03.2009)

Eine große
Flugverspätung bei einer Pauschalreise berechtigt nicht
zum Reiserücktritt
Seit Anfang 2005 gilt zwar eine neue EU-Verordnung, wonach
ein Fluggast im Falle einer Flugverspätung von mehr
als 5 Stunden von seinem Reiserücktrittsrecht gebrauch
machen kann, und die Fluggesellschaft ist verpflichtet den
vollen Flugpreis zu erstatten. Diese Regelung gilt allerdings
nur für Flugbuchungen, die direkt bei einer Linien-,
Charter oder Billigfluggesellschaft getätigt wurden.
Für Flugreisen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht
werden, gilt diese EU-Verordnung nicht.
So wies der Bundesgerichtshof (AZ: X ZR 37/08)die Klage
eines Pauschaltouristen ab, der aufgrund einer Flugverspätung
von ca. 8 Stunden, die gebuchte Reise nach Reykjavik in
Island erst gar nicht angetreten ist und wieder nach Hause
fuhr.
Der Reiseveranstalter erstattete zwar dem Kläger rund
die Hälfte der 4.400 Euro teueren Pauschalreise, dieser
wollte aber den vollen Reisepreis erstattet bekommen und
klagte zuerst vor dem Landgericht München und danach
vor dem Bundesgerichtshof.
Die Richter des Bundesgerichtshof wiesen die Klage mit der
Begründung ab, dass bei einer Pauschalreise nicht die
EU-Gesetze bezüglich den Rechten der Fluggäste
bei einer Flugverspätung gelten, sondern die Gesetze
des deutschen Reiserechtes ausschlaggebend sind.
(Quelle:
www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht:
"
Bundesgerichtshof - Flugverspätung berechtigt
nicht zum Reiserücktritt", 07.10.2008)
Keine Kostenerstattung,
wenn bei einer Online-Buchung versehentlich das falsche
Flugziel gebucht wurde
Eine Familie aus Bayern wollte bei einem Online-Reisebüro
Flüge nach San Jose in Kalifornien / USA buchen, während
der Online-Buchung wurde aber versehentlich als Flugziel
San José in Costa Rica ausgesucht und gebucht. Über
dieses Missgeschick erfuhr die Familie erst am Tag der Abreise
am Flughafen und die kurzfristige Umbuchung zu dem richtigen
San Jose in den USA, kam der Familie mit 9000 Euro teuer
zu stehen.
Verärgert über diese Verwechslung verklagte die
Familie das Online-Reisebüro auf Erstattung der Umbuchungsgebühren,
weil sie dachten, dass sie nicht ausreichend über das
gebuchte Flugziel informiert wurden.
Das Landgericht München (AZ: 34 O 1300/08) wies diese
Klage allerdings ab. Bei einer Online-Buchung trage der
Kunde das Risiko selbst, durch fehlende Beratung einen falschen
Flug zu buchen, so die Begründung der Richter.
(Quelle:
www.focus.de,
Reisen -> Urlaubstipps: "
Falsches Urlaubsziel
- San José ist nicht gleich San José",
24.09.2008)

Bei einer langen Flugverspätung kann ein Anspruch
zur Erstattung der Taxikosten für die Hin- und Rückfahrt
bestehen
Als ein Urlauber auf dem Köln / Bonner Flughafen
seinen Flug antreten wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass
sich der Abflug um mindestens 11 Stunden verspäten
wird. Weil er keine 11 Stunden auf den Flug warten wollte,
fuhr er mit dem Taxi nach Hause und verklagte den Reiseveranstalter
zur Erstattung der Taxikosten für den Hin- und Rückweg
zum Flughafen. Das Landgericht Frankfurt stimmte dieser
Klage zu (AZ.: 2-24 S 290/06), der Reiseveranstalter musste
also in diesem Fall die Taxikosten bezahlen. Die Richter
wiesen allerdings auch darauf hin, dass die Taxikosten nicht
unverhältinismäßig hoch sein dürfen.
Die Taxikosten müssen also im Verhältinis zu den
Kosten für Verpflegung und Unterbringung stehen, zu
deren Erstattung eine Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter
bei einer großen Verspätung verpflichtet ist.
(
www.spiegel.de:
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht,
"
Langes Warten auf den Flug - Veranstalter muss
Taxi zahlen", 28.03.2008)

Bei einer holprigen Landung besteht
kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein Fluggast hat nach einer harten Landung Verletzungen
erlitten und deswegen die Fluggesellschaft wegen Körperverletzung
verklagt. Das Landgericht Düsseldorf (AZ: 22 S 240-07)
wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine harte
Landung mit einem starken Bremsvorgang nur als "besonderes
Ereignis" und nicht als Flugunfall zu bewerten ist,
somit besteht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld. (
www.spiegel.de:
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht,
"
Verletzungen im Flugzeug: Kein Schmerzensgeld nach
harter Landung", 15.03.2008)
Cross Ticketing
ist nicht erlaubt: Die Lufthansa darf das absichtliche Verfallenlassen
einer Teilstrecke verbieten Auf manchen Flugverbindungen
können Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen
Geld sparen, wenn absichtlich eine Teilstrecke bei einem
gebuchten Flug, der aus mehreren Teilstrecken besteht, nicht
in Anspruch genommen wird. Diese, besonders bei Vielfliegern
sehr beliebte Praxis, wird als sogenanntes Cross Ticketing
bzw. Cross Border Selling bezeichnet.
Beim Cross Ticketing werden für eine Strecke zwei Hin-
und Rückflüge gebucht, es wird aber jeweils nur
einmal der Hin- und einmal der Rückflug in Anspruch
genommen. Solche Buchungsprozesse werden von findigen Fluggäste
dann durchgeführt, wenn beispielsweise der Hin- und
Rückflug günstiger ist, als nur der Hin- bzw.
Rückflug. Das Cross Ticketing kann auch dann günstiger
sein, wenn die Fluggesellschaft eine Mindestaufenthaltszeit
an einen Hin- und Rückflug stellt, d.h. der Rückflug
darf beispielsweise erst 4 Tage nach dem Hinflug angetreten
werden. Diese Bindung an eine Mindestaufenthaltszeit zwischen
Hin- und Rückflug ist für manchen Geschäftsreisenden
oftmals zu lange und in solchen Fällen kann die Buchung
von zwei Hin- und Rückflüge unter bestimmten Umständen
günstiger sein, als die Buchung von einem Hin- und
einem Rückflug.
Das Cross Border Selling bezeichnet das länderübergreifende
Buchen eines Fluges. Damit lässt sich in solchen Fällen
Geld sparen, wenn beispielsweise der Flug von Kairo via
Frankfurt nach Sao Paolo günstiger ist, als der Flug
mit der gleichen Fluggesellschaft von Frankfurt nach Sao
Paolo. Reisende ab Frankfurt mit dem Zielflughafen Sao Paolo
könnten in solchen Fällen günstiger nach
Brasilien fliegen, wenn sie anstatt ab Frankfurt, einen
Flug von Kairo nach Sao Paolo buchen und dabei absichtlich
die Teilstrecken von Kairo nach Frankfurt (bzw. Frankfurt
-> Kairo) nicht in Anspruch nehmen.
Weil die Fluggesellschaften durch solche Buchungsvorgänge
ihre Preispolitik gefährdet sehen, wird das "Cross
Ticketing" und das "Cross Border Selling"
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten
Fluggesellschaften ausdrücklich verboten. In der Praxis
bedeutet dies, dass beispielsweise bei der Lufthansa beim
Cross Border Selling bzw. beim Cross Ticketing ein Flugticket
seine Gültigkeit verliert, wenn absichtlich eine gebuchte
Teilstrecke verfallen gelassen wird.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale sieht in den entsprechenden
Bestimmungen der Lufthansa eine unangemessene Benachteiligung
der Kunden und hat aus diesem Grund die Fluggesellschaft
vor dem Oberlandgericht Köln verklagt, ihre Beförderungsrichtlinien
bezüglich Cross Ticketing und Cross Border Selling
zu ändern.
Die Kölner Richter wiesen allerdings die Klage mit
der Begründung ab, die Lufthansa hätte berechtigte
Interesse durch entsprechende Bestimmungen in ihren AGBs,
ein Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu unterbinden, zudem
würden die Flugreisenden nicht unangemessen benachteiligt,
wenn das "Cross Ticketing" bzw. "Cross Border
Selling" verboten ist (Az.: 6 U 224/08).
Mit diesem Urteil wurde ein vorinstanzlicher Gerichtsbeschluß
des Landgerichts Köln, das zugunsten der Verbraucherschützer
geurteilt hatte, revidiert. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache, wurde eine Revision vor dem Bundesgerichtshof
zugelassen, somit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
(Quelle:
www.zeit.de
-> Reisen: "
Verbraucher: Lufthansa-Kunden müssen
Tickets komplett nutzen", 04.08.2009
Bei Stornierung eines Fluges müssen
die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren
erstattet werden
Wird ein Flug storniert muss eine Stornogebühr
bezahlt werden, die je nach Fluggesellschaft und Zeitpunkt
der Stornierung zwischen 20 bis 100 Prozent vom Ticketpreis
beträgt, einige Fluggesellschaften erheben auch eine
pauschale Stornogebühr. Leider gibt es allerdings Fluggesellschaften,
die vom Kunde bezahlten Kosten für Steuern und Gebühren,
im Falle einer Stornierung, mit der Stornogebühr verrechnen.
Weil für die Fluggesellschaft im Stornierugnsfall für
die betreffende Person keine Kosten für Steuern und
Gebühren entstehen, müssen diese im vollem Umfang
zurück erstattet werden. (
www.zdf.de,
Ratgeber > Reise & Freizeit > Reiseservice "
Zu
Unrecht abkassiert: Fluggesellschaften drücken
sich vor Zahlungen", 16.05.2006)
Wird der
Anschlußflug verpasst, stehen dem Fluggast keine Entschädigungszahlung
zu Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH)
stehen einem Fluggast keine Schadensersatzansprüche
zu, wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des
Zubringerfluges verpasst wird.
Im verhandelten Fall hatten zwei Urlauber eigenmächtig
(also keine Pauschalreise) eine Flugreise mit Air France
von Frankfurt via Paris nach Bogotá in Bolivien gebucht.
Leider hatte der Zubringerflug von Frankfurt nach Paris
Verspätung, weshalb der einmal täglich durchgeführte
Interkontinentalflug von Paris nach Bogota verpasst wurde
und somit die Flugreise nach Bogotá erst einen Tag
später gestartet werden konnte. Aus diesem Grund verklagten
die zwei Urlauber die Fluggesellschaft zur Zahlung eines
Schadensersatzes von 600 Euro pro Person, weil ihnen durch
den verspäteten Zubringerflug ein ganzer Urlaubstag
entgangen ist und ihnen zusätzliche Kosten für
einen Tag Aufenthalt in Paris entstanden sind.
Die Richter des BGH wiesen allerdings die Klage der Reisenden
ab, weil das Recht der Fluggäste auf Entschädigungszahlung
bei Nichtbeförderung bzw. bei großer Verspätung
eines Fluges, nur dann gilt, wenn der Fluggast pünktlich
zum Check-In-Schalter kommt.
(Quelle:
www.spiegel.de
-> Nachriten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht:
:"
BGH-Urteil - Keine Entschädigung für
verpassten Anschlussflug", 30.04.2009)
Pauschaltouristen stehen in solchen Fällen im übrigen
mehr Rechte zu. So ist ein Reiseveranstalter durchaus verpflichtet,
wenn im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise von Deutschland
nach Bolivien via Paris, der Anschlußflug von Paris
nach Bogotá verpasst wurde, dem Reisenden eine Entschädigung
für den entgangenen Urlaubstag und für die zusätzlich
entstanden Kosten (Transferkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten
etc.) zu zahlen.
Entschädigungszahlungen
wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges
verpasst wird
1.Fall: Der Flug wurde als Paket von Zubringerflug und
Weiterflug, bei einer Fluggesellschaft bzw. Flugalliance
(z.B. Star Alliance von Lufthansa, Singapore Airlines, United
u.a.) gebucht. Sollte in diesem Fall der Weiterflug wegen
Verspätung des Zubringerfluges verpasst werden, stehen
dem Fluggast, nach einer EU-Verordnung (EG-Verordnung, Nr.
261/2004), eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu (zzgl.
die Kosten für einen Ersatzflug, Hotelkosten etc.)
2.Fall: Der Flug wurde eigenmächtig mit zwei seperaten
Buchungen des Zubringerfluges und des Weiterfluges bei zwei
verschiedenen Airlines gebucht. In diesem Fall muß
die verspätete Fluggesellschaft für die Kosten
eines Ersatzfluges und eventuelle Hotelkosten, Telefonkosten
etc.haften, falls der Weiterflug, wegen Verspätung
des Zubringerfluges verpasst wurde. (
www.bild.de,
Tipps und Trend > Reise > "
Frage zum Reiserecht:
Gibt es bei Stornierungen Geld zurück?", 21.09.2007)
Wird
der Anschlußflug wegen verspätetem Zubringerflug
verpasst, sind die Airlines verpflichtet die Fluggäste
nach der Fluggastrechteverordnung zu entschädigen
Ein Ehepaar hatte bein einer Linienfluggesellschaft einen
Flug von Berlin nach Aruba / Karibik gebucht. Die Flugbuchung
setzte sich in diesem Fall aus einem Zubringerflug von Berlin
nach Amsterdam und einem Anschlußflug von Amsterdam
nach Aruba zusammen. Wegen Nebels in Amsterdam hatte die
Fluggesellschaft den Flug von Berlin nach Amsterdam annulliert
und den Fluggästen ein Ersatzticket für den nächsten
Tag ausgestellt, an dem der Flug in die Karibik auch durchgeführt
wurde.
Die betroffenen Flugpassagiere wollten nun von der Fluggesellschaft
600 Euro Schadensersatz pro Person erstattet bekommen, die
ihnen nach der Fluggastrechteverordnung (weitere Infos hierzu
unter "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines
Fluges") wegen Annullierung bzw. starker Verspätung
eines Langstreckenfluges zustehen würde.
Die Airline war allerdings der Auffassung, dass sie die
betroffenen Flugreisenden nur mit der gesetzlich vorgeschriebenen
Ausgleichsszahlung von 250 Euro pro Person bei stark verspäteten
oder annullierten Mittelstreckenflügen entschädigen
muss, weil in diesem Fall nur der Zubringerflug nach Amsterdam
ausgefallen sei, der Flug von Amsterdam nach Aruba konnte
dagegen planmäßig starten.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall allerdings zugunsten
der Flugpassagiere geurteilt, d.h. die Entfernung zum Endziel
des gebuchten Kombi-Tickets ist zur Berechnung der zustehenden
Entschädigungzahlung maßgeblich und nicht die
Entfernung des ausgefallenen Zubringerfluges (BGH-Urteil
AZ: Xa ZR 15/10).
Quelle:
www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht:
"
BGH-Urteil - Verspätete Flugreisende müssen
bei Kombi-Tickets voll entschädigt werdenen",
14.10.2010

Flugzeiten bei einem Charterflug rückbestätigen
lassen
Viele Reiseveranstalter schreiben in ihren Reisebedingungen
vor, dass sich der Urlauber vor Reiseantritt bzw. vor der
Rückreise, i.d.R zwei Tage vor dem jeweiligen Abflugtermin,
die Flugzeiten des Charterfluges rückbestätigen
lassen müssen. Vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ 45
C 1310/03) scheiterte ein Urlauber, der von dem Reiseveranstalter
Geld zurück forderte, weil der Rückflug von Teneriffa
nach Deutschland um vier Stunden vorverlegt wurde und deswegen
der Flug verpasst wurde. Der Reiseveranstalter hatte allerdings
in einem Reisebestätigungsschreiben ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sich die Flugzeiten ändern
könnten und sich der Pauschalreisende die Flugzeiten
bestätigen lassen müsste, daran hat sich leider
der Urlauber nicht gehalten. (Westdeutsche Zeitung, reise-magazin,
Reiserecht "
Flugzeiten rückbestätigen",
S.11, 10.01.2004)

BGH
verurteilt den Reiseveranstalter zu Schadensersatz weil
der Flug wegen Zugverspätung verpasst wurde
Eine Frau hatte bei einem deutschen Reiseveranstalter eine
Pauschalreise von Düsseldorf in die Dominikanische
Republik gebucht, die Buchung beinhaltete auch ein Zugticket
zum Abflughafen. Außerdem hatte der Reiseveranstalter
die angebotene Pauschalreise mit dem Verkaufsargument beworben
"Reisen ohne Stress und Stau", des weiteren könne
der Zug so gewählt werden, dass die Pauschaltouristin
bis spätestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen
ankommt.
Die Urlauberin suchte deswegen für ihre Anreise zum
Flughafen eine Zugverbindung, die zwei Stunden vor Abflug
planmäßig am Flughafen ankommt, aus. Leider kam
der gewählte Zug mit über zweieinhalb stündiger
Verspätung am Flughafen an, weshalb die Reisende ihren
Flug in die Karibik verpasste. Der Reiseveranstalter buchte
daraufhin seine Kundin auf einen anderen Flug am nächsten
Tag ab München um, die Mehrkosten für diese Umbuchung,
wie beispielsweise Transportkosten zusätzliche Verpflegungskosten,
Übernachtungskosten etc., wollte der Reiseveranstalter
allerdings seiner Kundin nicht erstatten, weshalb die Pauschaltouristin
ihren Reiseveranstalter verklagte.
Der BGH gab nun in dem verhandeltem Fall der Urlauberin
recht und verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung
von Schadensersatz, weil er die angebotene Pauschalreise
ausdrücklich mit dem "bequemen Anreiseservice"
beworben hatte.
(Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile:
"
Urlaubsflug wegen Zugverspätung verpasst -
BGH: Veranstalter muss Schadenersatz zahlenn",
28.10.2010)
Dieses Urteil dürfte allerdings keine rechtliche Auswirkungen
haben, wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise inklusive
eines sogenannten "Rail&Fly-Ticket" (also
inklusive Zugticket zum Flughafen) anbietet und seine Kunden
ausdrücklich darauf hinweist, dass der Reiseveranstalter
keine Schadensersatzzahlungen leistet, wenn der Flug wegen
eines verspäteten Zuges verpasst wird. In solchen Fällen,
und in der Reisebranche eigentlich üblichen Praxis,
muss der Pauschaltourist die Mehrkosten für den verpassten
Flug wegen Zugverspätung selbst tragen.

Keine Entschädigung für verpassten
Flug wegen Verspätung der Deutschen Bahn
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-1
S 131/03) ist die Deutsche Bahn AG nicht dafür haftbar
zu machen, falls wegen verspäteter Zugverbindung der
Flug verpasst wird. In solchen Fällen kann sich die
DB auf die aus dem Jahre 1938 stammende Eisenbahnverordnung
berufen. (Westdeutsche Zeitung, "Bahn muss bei Verspätung
nicht zahlen", S.19, 17.12.2003)
Infos über die Rechte des Fahrgastes der Deutschen
Bahne bitte
hier
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Eigenständigige Buchung eines
Rückfluges bei einer Pauschalreise, wird nicht erstattet
Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise von Düsseldorf
nach Portugal gebucht, drei Tage vor dem Rückflug teilte
der Reiseveranstalter seinem Kunden einen geänderterten
Rückflugverlauf mit. Der Rückflug wurde einerseits
vorverlegt, die Ankunftszeit in Düsseldorf ist wegen
eines Zwischenstopps in Dresden aber 80 Minuten später
als geplant.
Der Pauschaltourist wollte aber nicht so lange im Flugzeug
sitzen, buchte deshalb auf eigene Faust einen Rückflug
und die Kosten hierfür sollte der Reiseveranstalter
bezahlen.
Das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2 C 3570/02 -10) wies diese
Klage allerdings ab. So seien Änderungen der Flugzeiten
und Flugrouten bei einem Charterflug lediglich als Unanehmlichkeit
und nicht als Reisemangel anzusehen. Die Reiseveranstalter
bzw. Fluggesellschaften weisen auch ausdrücklich, mit
dem Hinweis auf den Flugscheinen "Änderungen vorbehalten",
auf die Möglichkeit von geänderten Flugzeiten
bzw. Flugrouten hin. (
spiegel.de/reise
, Reise "Pauschalreise: Rückflug auf eigene
Faust wird nicht erstattet"; 13.10.2003).
Thrombose
und Langstrecken-Flug:
1.) Im Falle einer "Reise-Thrombose"
nach einer Flugreise steht kein Schmerzensgeld zu
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld
eines Flugastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft
verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge
die sogenannte Reise-Thrombose (Blutgerinsel) in den Beinen
gebildet hatte. (Quelle:
WZ,
Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld";
S.5; 31.11.01)
2.) Eine Fluggesellschaft muß nicht auf eine Thrombosegefahr
hinweisen
Laut eines Gerichtsurteils des Oberlandesgericht Frankfurt
(AZ: 23 U 243/01), ist eine Fluggesellschaft nicht dazu
verpflichtet auf die Gefahr eines Venenverschlusses (Thrombose),
vor einem Langstreckenflug, hinzuweisen.(Quelle:
spiegel-online
-> Reise, "
Warnung vor Thrombosegefahr nicht
notwendig", 17.02.2003)

Entschädigung bei
Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines
Fluges
Flugreisende, die wegen Überbuchung* des Flugzeuges
kurzfristig an der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen
können, stehen Schadensersatzansprüche gegen die
Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter zu. Nach einer Gesetzesgrundlage
der Europäischen Union, ist die Fluggesellschaft verpflichtet
den Fluggast im Falle einer Überbuchung über seine
Rechte aufzuklären. Zusammenfassend gelten folgende
Regelungen:
- Entweder schnellstmögliche Beförderung zum Endziel,
auch mit geänderter Streckenführung (z.B. ab Stuttgart,
anstatt ab Frankfurt). Die Zusatzkosten (Transport, Telefonkosten
etc.) müssen die Fluggesellschaft erstatten.
- oder spätere Beförderung zum Zeitpunkt ihrer
Wahl - ebenfalls mit geänderter Streckenführung
und Erstattung der Zusatzkosten, z.B. Hotelkosten für
Übernachtung etc.
- oder Erstattung des Flugpreises (für den Teil der
nicht durchgeführten Beförderung)
Außerdem hat der Fluggast Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz. Bei einem Streik muß, nach der bisherigen
Rechtssprechung, die Fluggesellschaft keine Schadensersatz-Zahlungen
leisten.
Nach einer seit 2005 wirksamen EU-Verordnung** können
folgende Ersatzansprüche geltend gemacht werden: