Reiserecht zu Reisegepäck und Reiseversicherung
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BGH-Urteil:
Bei Gepäckverlust muss die Fluggesellschaft den
Schaden pro Flugpassagier und nicht pro Gepäckschein
regulieren
Das unerschütterliche Prozessieren
einer Flugpassagerin gegen eine Fluggesellschaft durch
mehrere Instanzen, hat nun zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs
(BGH) geführt, wonach Flugpassagiere einen größeren
Schadensersatzanspruch im Falle von Gepäckverlust
haben könnten.
Im konkreten Fall verklagte die Urlauberin eine Fluggesellschaft,
weil auf der Flugreise ein aufgegebenes Gepäckstück
verloren ging. Das aufgebene Gepäckstück
beinhaltete u.a. eine Golftasche mit der gemeinsamen
Ausrüstung des mitreisenden Lebenspartner der
Frau.
Die Fluggesellschaft wollte zwar für das verloren
gegangene Gepäckstück, den im Montrealer
Übereinkommen* festgelegten Höchstbetrag,
als Schadensersatz zahlen, war aber nicht bereit den
Schadensersatzanspruch auf die beiden Fluggäste
auszudehnen. Der Reisesenat des Bundesgerichtshofs
musste also nun entscheiden, ob sich der maximale
Schadensersatzanspruch bei Gepäckverlust auf
die Anzahl der Gepäckscheine oder auf die Anzahl
der Flugpassagiere, die in einem Gepäckstück
Wertsachen transportieren, bezieht.
Der BGH entschied in diesem Fall, dass nicht der Gepäckschein
ausschlaggebend sei und nach dem Montrealer Abkommen*
jedem Reisenden der Höchstbetrag bei Sachschäden
zusteht, auch dann, wenn das Gepäck im Koffer
eines Mitreisenden transportiert wird. Der Fall wurde
somit an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen,
das nun neu über die Schadensersatzhöhe
entscheiden muss. 1.
*Das Montrealer Abkommen (Übereinkommen zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr) regelt die Haftungsfragen
bei Personenschäden, Verspätungsschäden
und Sachschäden im internationalen Flugverkehr.
Bei Sachschäden, also beispielsweise im Falle
eines Gepäckverlustes, wurde im Montrealer Abkommen
ein Höchstbetrag von 1131 SZR pro Reisenden
festgelegt. SZR steht für Sonderziehungsrecht
und ist eine vom Internationalen Währungsfond
eingeführte, künstliche Währungseinheit
(1131 SZR entprechen ca. 1284,80 Euro, Stand März
2011) 2. u. 3.
Quellen:
1. www.focus.de
-> Reisen -> Urlaubstipps -> Reiserecht:
" BGH-Urteil: Mehr Rechte bei Gepäckverlustn",
17.03.2011
2. u. 3. wikipedia.org
-> Artikel "Sonderziehungsrecht" und
Artikel "Montrealer Abkommen"

Gepäckverlust auf einer
Flugreise: Die Fluggesellschaft haftet nur bis maximal
1200 EUR
Nicht selten wird das Reisegepäck während
einer Flugreise beschädigt, es werden Wertgegenstände
aus dem Koffer gestohlen oder ein Gepäckstück
geht sogar ganz verloren. In solchen Fällen sollte
der Reisende einige wichtige Punkte beachten:
- Bleibt ein aufgegebenes Gepäckstück
nach der Gepäckausgabe verschwunden, bzw.
es wurde etwas aus dem Koffer gestohlen oder das
Reisegepäck ist beschädigt, so sollte
dieser Vorfall unverzüglich der Fluggesellschaft
gemeldet werden. Sollte eine Beschädigung
des Reisegepäckes oder der Diebstahl von
Wertgegenstände erst mehere Stunden nach
der Gepäckausgabe festgestellt werden, ist
es auch besonders wichtig diesen Vorfall direkt
der Fluggesellschaft zu melden. Viele Urlauber
melden solche Vorfälle erst dann, wenn sie
am Ende der Reise, am Flughafen wieder mit einem
Mitarbeiter der Fluggesellschaft in persönlichen
Kontakt treten können.
In solchen Fällen kann die Fluggesellschaft
eine Verantwortlichkeit für die Beschädigung
oder des Diebstahles abstreiten und somit eine
Haftung ausschließen.
- Eine Fluggesellschaft haftet bei Gepäckverlust,
Beschädigung oder Diebstahl bis maximal 1200
Euro pro Person. Die meisten Fluggesellschaften
ersetzen allerdings nur Wertsachen, die im täglichen
Gebrauch wirklich notwendig sind, geht also nach
der Gepäckausgabe eine besonders wertvolle
Sache z.B. ein Laptop, eine teuere Uhr oder Schmuck
verloren, wird dieser Verlust von den meisten
Fluggesellschaften nicht entschädigt.
In solchen Fällen haften sogar sehr viele
Reisegepäckversicherungen nicht, denn hierzu
finden sich in den AGBs einiger Reisegepäckversicherer
eine Vielzahl von Ausschlussklauseln.
Mehere, von der Airline erstattbare Wertsachen
sollten auf die Koffer von Mitreisenden verteilt
werden, weil die maximale Entschädigungszahlung
von 1200 Euro pro Person und nicht pro Koffer
gilt.
- Die Fluggesellschaften und Reisegepäckversicherungen
haften im Falle eines Diebstahles aus dem Reisegepäck,
auch nur dann, wenn der Koffer oder die Reisetasche
auch richtig verschlossen ist.
An diesem Punkt steckt der Flugreisende in einem
Dilemma, denn wegen den verstärkten Sicherheitskontrollen
zur Terrorabwehr im internationalen Flugverkehr,
werden immer mehr Gepäckstücke insbesondere
in den USA von den Zollbeamten geöffnet und
dabei beschädigt. In solchen Fällen
haftet weder die zuständige Sicherheitsbehörde
noch die Fluggesellschaft.
Bei Reisen in die bzw. via USA werden zur Sicherung
des Reisegepäckes sogenannte TSA-Schlößer
empfohlen. Diese Schlößer können
von der US-amerikanischen Flugsicherheitsbehörde
(TSA, Transport Security Administration), ohne
zu Beschädigen, geöffnet werden.
weitere Infos zu Reisegepäck und Reiserecht
siehe unter:
- Ausgesuchte Bestimmungen für das Handgepäck
im internationalen Flugverkehr mehr...
- Gepäckbeförderungs-Richtlinien ausgesuchter
Fluggesellschaften mehr...
- Gerichtsurteile zum Thema Reiserecht mehr...
(Quelle: www.welt.de -> Finanzen -> Verbrauchertipps:
"Diebstahl: So schützen Sie Ihre Geldbörse
vor Verbrechern", 18.02.2009)

Haftung bei Zubuchung von
Zusatzleistungen vor Ort
Zwei Paare (Paar A und Paar B) haben bei dem
gleichen Reiseveranstalter eine Reise auf die Isla
Margarita bei Venezuela gebucht. Vor Ort haben beide
Paare aus der Ausflugsbroschüre des Veranstalters,
eine geführte Jeep-Tour im gleichen Jeep gebucht.
Ein durch den Jeep-Fahrer verursachten Unfall fügte
allen Reiseteilnehmern z.T. schwere Verletzungen
zu. Deshalb klagte zunächst Paar A vor dem
Landgericht Düsseldorf auf Schadensersatzzahlung
von dem deutschen Reiseveranstalter. Die Klage wurde
vom Landgericht abgewiesen, weil in der Ausflugsbroschüre
darauf hingewiesen wird, dass die Verantwortung
für die angebotenen Zusatzleistungen (Jeep-Tour
etc.) bei den örtlichen Veranstaltern liegt.
Paar A gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden
und ging in Revision vor das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der 18. Senat des Oberlandesgerichts kam dabei zu
dem Urteil, dass der deutsche Reiseveranstalter
den "zurechenbaren Anschein" gesetzt hat,
Veranstalter der Jeep-Tour zu sein, also "der
Jeepausflug (...) nachträglich vor Ort in die
Pauschalreise einbezogen worden" und somit
Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Reiseveranstalter berechtigt sind.
Gestärkt in der Annahme berechtigte Schadenersatzforderungen
gegenüber dem Reiseveranstalter zu haben, zog
das Paar B nun auch vor Gericht, mit dem zunächst
gleichen Ablauf, Ablehnung der Klage vor dem Landgericht
Düsseldorf und Revision vor dem Oberlandesgericht.
Nun war aber nicht der 18. sondern der 12. Senat
des Oberlandesgerichts Düsseldorf für
eine Entscheidung in diesem Fall zuständig.
Diesmal urteilten die Richter.
"Der Jeepausflug ist (...) nicht nachträglich
vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden"
und der Reiseveranstalter habe "nicht den Rechtsschein
gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs zu sein"
und somit sind keine Schadensersatzansprüche
gegenüber den hier ansässigen Reiseveranstalter
berechtigt. (www.wdr-markt.de,
"Launische Justitia: Ein Fall, zwei Urteile",
Link
zum Artikel, Sendung vom 14.03.05)

Preisnachlass wenn der
Koffer erst verspätet zur Verfügung steht
Wem bei einer Reise aus organisatorischen Gründen
die Koffer verloren geht. Der hat nach einem Urteil
des Amtsgericht Frankfurt/Main (Az: 32 C 3141/99-84)
Anspruch auf Schadensersatz, der in dem verhandeltem
Fall mit 25 Prozent der anteiligen Reisekosten für
jeden Tag, an dem das Gepäck nicht zur Verfügung
stand, festgelegt wurde. (focus-online,
22.07.00)

Kamera aus
der Jackentasche geklaut und die Reiseversicherung
bezahlt nicht
Während einer Reise nach Wien wurde einem
Urlauber in einem Hotelrestaurant aus der Jackentasche
eine Digitalkamera gestohlen. Wie so oft wollte
eine Reiseversicherung nicht bezahlen und ein Amtsgericht
musste entscheiden (AG München, AZ: 172 C 16403/03).
Die Richter wiesen die Klage des Urlaubers wegen
"grober Fahrlässigkeit" ab, weil
in den AGB der Reisegepäckversicherung ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, dass wertvolle Gegenstände
"in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt
mitgeführt" werden müssen.
In dem verhandeltem Fall befand sich der Urlauber
in einem gut besuchten Hotelrestaurant, an einem
Sechser-Tisch lag die Jacke zuerst in Sichtweite
über einer Stuhllehne, später wurde der
Stuhl benötigt und die Jacke musste über
die eigene Stuhllehne gehängt werden. Der Geschädigte
verlies gegen halb Zwei in der Nacht das Hotelrestaurant
und bemerkte erst am nächsten Morgen den Verlust
seiner Digitalkamera.
Als die Jacke über der Stuhllehne hing, befand
sich die Kamera nicht mehr im ständigen Körper-
oder Blickkontakt und ein Taschendieb wird es fahrlässigerweise
erleichtert, die Kamera aus der Seitentasche der
Jacke zu stehlen, so urteilten die Richter. (Westdeutsche-Zeitung,
reise-magazin: "Reiserecht: Kamera weg - kein
Geld zurück", S.12, 03.07.2004)

Reiserücktritts-Versicherung:
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet
dann keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn
die Reise nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen
wird. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung
muss den Teil des Reisepreises nicht ersetzen, für
den keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden
konnte. Es werden vielmehr nur zusätzliche Rückreisekosten
erstattet, die durch eine gesonderte Rückreise
außerhalb des ursprünglichen geplanten
und bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; München,
Urteil vom 28.01.1999, NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung
sichert nur das Risiko des Reisenden ab, Stornogebühren
zahlen zu müssen. (§1 Nr.1 ABRV); (Quelle:
Paul Degott, Hannover. Saarbrücker Zeitung:
Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)

Die Reiserücktrittsversicherung
bezahlt nicht bei jeder Krankheit:
Ein von einem Arzt attestierter grippialer Infekt
reicht grundsätzlich nicht aus, um eine gebuchte
Reise zu stonieren und die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung
erstattet zu bekommen. Das Amtsgericht Hamburg (AZ:
12 C 145/01) wies die Klage einer Urlauberin ab, die
wegen eines grippialen Infektes ihre gebuchte Kuba-Reise
nicht antreten wollte.
Erst wenn eine Erkrankung mit besonders ausgeprägten
Beschwerden vorliegt und diese von einem Arzt attestiert
wurden, ist ein Rücktritt von einer gebuchten
Reise berechtigt. Das bedeutet nun nicht, dass ein
grippialer Infekt nicht zu einem Reiserücktritt
berechtigt, denn eine Grippe kann durchaus zu besonders
ausgeprägten Beschwerden führen, nur diese
müssen von einem Arzt attestiert werden. (Westdeutsche
Zeitung, Dienstags-Magazin: " Trotz Grippe
verreisen"; S.9, 08.07.2003)

Reiserücktrittsversicherung
bei chronisch Kranken:
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet
nur Versicherungsschutz, wenn die versicherte Reise
wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder einer unerwarteten
Verschlechterung abgesagt werden muß. Die Stornokosten
müssen nicht erstattet werden, wenn die Reise während
der Dauer einer bereits bestehenden Krankheit gebucht
worden war und nach schwankenden weiteren Krankheitsverlauf
auf ärztliche Rat zur Fortführung der Therapie
abgesagt wurde. (AG München, Urteil vom 31.09.1999,
NVersZ 1999, 427).

Erstattung von nicht genutzten
Leistungen bei Reiseabbruch durch die Reiserücktrittsversicherung
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen
hat und den begonnen Urlaub unerwartet abbrechen muss
(beispielsweise wegen Krankheit), besitzt keine Ansprüche
auf Erstattung von nicht genutzten Leistungen, z.B.
gebuchte Ausflüge oder nicht genutzte Hotelleistungen
u.a.(Oberlandesgericht Saarbrücken, 5 U 855/98-76)
Dafür muss eine zusätzliche Reiseabbruch-Versicherung
abgeschlossen werden. Diese Versicherung erstattet auch
die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen und
zahlt für etwaige Mehrkosten (z.B Linienflug statt
Charterflug, Krankenhausaufenthalt), die durch den Reiseabbruch
verursacht werden.(WZ, reise-magazin S.18; 17.02.2001)

Bei unfreiwilliger Urlaubsverlängerung
muß eine Reiseabbruchversicherung bezahlen
Ein Urlauber konnte wegen eines Unfalls den planmäßigen
Rückflug von den Malediven nicht antreten, es entstanden
somit Kosten für zusätzliche Hotelübernachtungen
und Flugumbuchungs-Gebühren. Diese Kosten wollte
er von seiner Reiseabbruchversicherung erstattet bekommen,
diese sah diesem Vorfall allerdings als eine Reiseunterbrechung
und nicht als einen Reiseabbruch an.
Vor dem Landgericht Köln (Az. 24 O 46/03) wurde
in diesem Fall so geurteilt, dass eine Reiseabbruchversicherung
auch dann haften muß, wenn der Versicherte länger
als geplant am Urlaubsort bleiben muss.(www.stiftung-warentest.de;
finanztest: "Reiseabbruchversicherung
Unfreiwillig länger unter Palmen", 03/2006)

Das Reisebüro ist nicht
verpflichtet auf eine Reiseabbruchversicherung hinzuweisen
Eine Frau hatte in einem Reisebüro eine Wohnmobiltour
(inklusive Reiserücktrittsversicherung) durch die
USA gebucht. Auf dem Zubringerflug von Düsseldorf
nach München erkrankte diese Frau und konnte die
Reise in die USA nicht antreten. Weil in solchen Fällen
rechtlich ein Reiseabbruch vorliegt, wurden von der
abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung die
Stornokosten von 4000 Euro nicht bezahlt. Mit der Begründung,
dass ein Reisebüro den Kunden über den Unterschied
zwischen Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung
informieren muss, klagte die betroffene Frau von ihrem
Reisebüro die entstandenen Stornokosten ein.
In einem Urteil von dem Bundesgerichtshof (Az. XZR 182/05)
wollten die Richter einem Reisebüro solche Aufklärungspflicht
nicht auferlegen, ein Reisebüro muss also nicht
auf die Unterschiede zwischen einer Reiseabbruch- und
einer Reiserücktrittsversicherung hinweisen. (WZ,
Recht & Service "Geplatzte Reiseträume",
S.28; 12.12.2006)

Diebstahl im Schlafwagen:
Wer im Schlafwagen bestohlen, kann nicht die (selbstständige)
Schlafwagengesellschaft haftbar machen, sondern muss
sich bei der Deutschen Bahn schadlos halten. Dies stellt
das Landgericht Frankfurt (AZ 2-23 O 414/99) klar. Für
die Beförderung des Gepäcks, so die Urteilsbegründung,
hafte ausschließlich die Deutsche Bahn. Das Lösen
einer Bettkarte stelle nur eine Nebenvereinbarung zum
eigentlichen Beförderungsvertrag dar. In dem Fall
war einer Reisenden auf der Strecke Freiburg-Sylt eine
Tasche mit Schmuck im Wert von 15 000 Mark gestohlen
worden. (WZ: Reise-Magazin, S.16; 13.05.2000)

Bei Konkurs eines Reiseveranstalter
müssen gezahlte Leistungen voll erstattet werden
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen
Versicherungen, die vor dem Konkursrisiko des Reiseveranstalter
schützen, das Konkursrisiko voll abdecken. Im konkreten
Fall erklärten die Richter vom BGH, die Einschränkungen
in den Versicherungsleistungen der Aachener-Münchener-Gruppe
als unrechtens.
Die Aachener Münchener bot eine Versicherung an,
in der die Rückzahlung des Reisepreises auf 500
DM beschränkt wurde, falls der Konkurs vor Reiseantritt
eintrat. Zudem blieben die Versicherungsleistungen vollkommen
ausgeschlossen, falls eine Anzahlung mehr als vier Wochen
vor Reiseantritt geleistet wurden.
Übrigens müssen nach einer EU-Richtlinie alle
Reiseveranstalter ihre Kunden vor Einbußen eines
Konkurses des Unternehmens schützen.
(rp-Online, Bundesgerichthof stärkt die Rechte
der Reisenden, 03.05.01)

Wissenswerte zu einem
Sicherungsschein eines Reiseveranstalters
Ein Sicherungsschein eines Reiseveranstalters bestätigt,
dass eine Insolvenzversicherung abgeschlossen wurde
und der Kunde im Falle einer Zahlungsunfähigkeit
des Veranstalters, seine schon bezahlten Leistungen
(Unterkunft, Mietwagen, Flug etc.) von der Versicherung
erstattet bekommt. Dabei sollten folgende Punkte beachtet
werden:
1.) Bevor kein gültiger Sicherungsschein
vom Reiseveranstalter ausgehändigt wurde, sollte
der Urlaub (auch keine Anzahlung) nicht bezahlt werden.
Die Reiseveranstalter dürfen auch laut Gesetz nicht
kassieren, bevor ein gültiger Sicherungsscheine
ausgestellt wurde. Unseriösen Reiseveranstalter
(siehe Interflug) ist dieses Gesetz allerdings egal.
2.) Wichtig ist daher die Gültigkeit des Sicherungsscheines
zu prüfen. So ist es in der Vergangenheit schon
vorgekommen, dass dubiose Reiseunternehmen ungültige
und sogar gefälschte Sicherungsscheine ausstellten.
Deshalb sollten Sie genau prüfen, ob der auf dem
Sicherungsschein angegebene Reiseveranstalter identisch
ist mit dem auf der Reisebestätigung und vor allem,
ob die Insolvenzversicherung des Veranstalters auch
noch während der gebuchten Reisezeit gilt.
Besteht der Verdacht, dass der Sicherungsschein gefälscht
ist, haben Sie die Möglichkeit sich bei der angegebenen
Insolvenzversicherung, telefonisch oder per Internet,
über den Versicherungsstatus des Reiseveranstalters
zu informieren.

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10 April, 2012
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